agbs Verkaufs- und Geschäftsbedingungen.
aquarino tafelwassersysyteme

AGB`s √

§1 Allgemeines

1. Für die gegenwärtigen und künftigen Geschäfte mit den Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden, denen hiermit widersprochen wird, verpflichten AQUA nur, wenn und soweit AQUA ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat..

2. Mündliche und telefonische Erklärungen und Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von AQUA.
§2 a. Angebot, Preise
1. Angebote erfolgen stets freibleibend und erlangen ihre Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch AQUA. Liefermöglichkeit und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.

2. Die Preise verstehen sich ab Lager AQUARINO zzgl. Mehrwertsteuer, Transport und Verpackung.

3. Ab einer Frist von 6 Monaten nach Auftragserteilung ist es AQUA erlaubt, die Preise eines Auftrages entsprechend der aktuellen Preisliste anzupassen, wenn der Auftrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, noch nicht ausgeliefert wurde.
§2 b. Leasing
1. Alle Leasingangebote sind eine zusätzlich Dienstleistung und haben keinen Einfluß auf die Gültigkeit von Kaufverträgen – es sei denn, die bedingende Abhängigkeit wurde schriftlich im Kaufvertrag festgehalten.
§3 Lieferumfang
Zum Lieferumfang gehört nur das im Kaufvertrag spezifizierte Material.
§4 Lieferzeit
1. Soweit wir Liefertermine nicht fix zugesagt haben, wird AQUA sich nach besten Kräften bemühen, angegebene Lieferdaten einzuhalten. Nach Tagen bemessene Lieferfristen meinen Arbeitstage.

2. Sofern Ausführungszeichnungen nachträglich von dem Kunden geändert oder nicht rechtzeitig übermittelt werden, kann AQUA eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit verlangen.

3. Sollten AQUA im Einzelfall aus Gründen, die AQUA nicht zu vertreten hat, selbst von seinen Vorlieferanten nicht ordnungsgemäß beliefert werden, so wird AQUA sich bemühen, mit dem Kunden einen neuen angemessenen Liefertermin zu vereinbaren. Sollte hierüber eine Einigung nicht zustande kommen, behält AQUA sich das Recht vor, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten.

4. Betriebsstörungen sowohl im Betrieb von AQUA als auch in fremden Unternehmen, von denen die Herstellung und der Transport des Liefergegenstandes wesentlich abhängig ist, entbinden AQUA nach entsprechender unverzüglicher Mitteilung an den Kunden von der Einhaltung der Lieferfristen. Als Betriebsstörung in diesem Sinne gelten außer allen sonstigen Hemmnissen, die AQUA bei objektiver Betrachtungsweise nicht selbst schuldhaft herbeigeführt hat, insbesondere allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr, sowie alle Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden.

§5 Montage
Montagen, Überwachungen von Montagen, Montagekosten, Abnahmen nach SchankV und Einweisungen gehören nur zu AQUAs Lieferumfang, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist. Im übrigen gelten für die Tätigkeit unserer Montagemitarbeiter diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß. Insbesondere haftet AQUA für Schäden, die von seinen Mitarbeitern in Ausführung oder aus Anlass ihrer Montage- bzw. Montageüberwachungstätigkeit verursacht werden, nur, wenn AQUA, seinen leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schäden, die von AQUAs Monteuren oder sonstigen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht werden, haften AQUA auf keinen Fall.
§6 Versand und Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung unser Werk oder Lager oder – sofern die Lieferung unmittelbar durch ein Herstellerwerk an den Kunden erfolgt – das Herstellerwerk verlässt. Erfolgt nach erklärter Lieferbereitschaft der Versand auf Wunsch des Kunden nicht, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über. Sofern die Versandart nicht vorgeschrieben ist, steht diese in AQUAs freien Ermessen.

2. AQUA ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.

§7 a. Mängelrügen, Gewährleistung, zugesicherte Eigenschaften und Haftung
1. a. Der Kunden hat die Lieferung unverzüglich nach Eingang zu prüfen und etwaige Mängel und Unvollständigkeit - auch das etwaige Fehlen zugesicherter Eigenschaften – spätestens innerhalb von 4 Werktagen schriftlich mitzuteilen. Danach können Beanstandungen, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren, nicht mehr geltend gemacht werden. Bei beiderseitige Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt. b.Reparaturmängel sind innerhalb von 4 Werktagen nach erfolgter Reparatur schriftlich mitzuteilen.

2. Die Gewährleistung übernimmt AQUA für die Einhaltung der vereinbarten technischen Arbeitsbedingungen und für die Verwendung einwandfreien Materials und sorgfältiger Verarbeitung in der Weise, dass wir innerhalb der Gewährleistungsfrist nach unserer Wahl fehlerhafte Teile kostenlos ersetzen oder durch Nachbesserung für fehlerfreie Funktion sorgen. Für Wiederverkäufer oder Händler besteht nur eine Gewährleistung auf die jeweils Notwendigen Ersatzteile Ist die Nachbesserung unmöglich, wird sie ernsthaft und endgültig verweigert oder ist sie in einem zumutbaren Zeitraum nicht erfolgt oder sind weitere Nachbesserungen nach einem Fehlschlag der ersten Nachbesserung nicht zumutbar, steht dem Kunden nach seiner Wahl ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises zu. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Teile, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen. Nach unserer Wahl hat im Gewährleistungsfall der Kunde die mangelhaften Teile in unserem Werk oder dem von uns entsandten Techniker zur Reparatur zur Verfügung zu stellen. Bei Entsendung eines Technikers übernimmt der Kunde die anfallenden Reisekosten.

3. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate für alle von uns gelieferten Produkte. Keine Gewähr übernimmt AQUA für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung der Pflegehinweise oder fehlerhafter sowie nachlässiger Behandlung entstanden sind. AQUA haftet nicht für gebrauchsbedingten Verschleiß.

4. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für gebrauchte Maschinen, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden.

5. Geringe, handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen der Farbe, Form, Qualität von der Beschreibung des Liefergegenstandes oder von Mustern gelten nicht als Mangel. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, hat der Kunde die AQUA hierdurch entstandenen Kosten zu tragen.

6. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne AQUAs schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der Anlage vornehmen, ferner, wenn der Kunde nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, damit AQUA den Mangel beheben und damit der Schaden gemindert und nicht größer wird.

7. Bestimmte Eigenschaften gelten nur dann als von AQUA zugesichert, wenn AQUA die Zusicherung ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.

8. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen fällt grobe Fahrlässigkeit zur Last. Für leichte Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen haften wir auf keinen Fall.

9.Für die Bearbeitung von Warenrücklieferungen außerhalb unser Gewährleistung und Haftung wird eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 EURO berechnet. Im Falle unfreier Rücklieferungen werden die uns dafür entstandenen Frachtkosten vom Gutschriftsbetrag abgezogen, wenn die Rücklieferung nicht von uns zu vertreten ist. Bei Warenrücklieferungen, die später als 4 Wochen ab Lieferscheindatum bei uns eingehen, sind wir berechnet, nach unserer Wahl entweder die Annahme zu verweigern oder die Ware zu Lasten des Kunden zu retournieren. Warenrücklieferungen werden grundsätzlich nur dann bearbeitet, wenn ihnen entweder unser Lieferschein oder unsere Rechnung im Original oder Kopie beigefügt ist.
§9 b. Rücktritt vom Vertrag
1. Der Rücktritt von rechtsgültigen Liefer- und Installationsaufträgen bedarf der schriftli- chen Zustimmung und berechtigt AQUA einen pauschalen Schadensersatz von 25% des Auftragvolumens zu verlangen. Im Einzelfall bleibt es sowohl AQUA als auch dem Kunden eingeräumt, einen höheren oder niedrigeren Schaden nachzuweise

2. Die Ware

3. Der Vertragspartner

4. Bei Zugriffen Dritter

5. Bei vertragswidrigem Verhalten
§8 Konstruktionsänderung
AQUA behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; AQUA ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§9 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart ist, gelten die AQUA im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen als vertraulich.
§10 Zahlung
1. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind AQUAs Rechnungen sofort netto Kasse, kostenfrei zahlbar.

2. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Rechnung, es sei denn, dass der Gegenanspruch, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt ist, unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von AQUA anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Abrechnungsverzögerungen bei Leasinggeschäften, nach erfolgreichem Aufbau, von mehr als 3 Werktagen, die der Kunde durch sein Verhalten zu verantworten hat (Verzögerung des Rückversands von notwendigen Unterlagen an AQUA durch den Kunden, unvollständige Unterschriftsleistungen, etc.), berechtigen AQUA zu Zinsforderungen i.H.v. 10% über dem aktuell gültigen Basiszinssatz, sowie der Erhebung von Mahnkosten i.H.v. EURO 15,- pro Mahnung. Nach Überschreitung einer Verzögerung von mehr als 10 Werktagen ist AQUA berechtigt, das Leasinggeschäft zu kündigen und dem Kunden die Kaufsumme direkt in Rechnung und die Zahlung sofort fällig zu stellen. Für sämtliche Folgeschäden haftet in diesem Fall der Kunde.

§11 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum. Auf Verlangen des Kunden ist AQUA verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt auf Waren im Wert von 120% der offenstehenden Forderungen zu begrenzen und die diesen Betrag übersteigenden Waren aus dem Eigentumsvorbehalt freizugeben. Die Auswahl der weiterhin unter Eigentumsvorbehalt stehenden bzw. freizugebenden Waren trifft AQUA nach billigem Ermessen gem. §315 BGB. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldo-Forderung.

2. Zur Weiterveräußerung oder sonstiger Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Kunde nur berechtigt, wenn er von AQUA als Wiederverkäufer gekauft hat, solange die Weiterveräußerung im Zuge seines normalen Geschäftsverkehrs erfolgt und solange er AQUA gegenüber nicht im Verzug ist. Sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, einschließlich etwaiger Sicherheiten, tritt der Kunde hiermit in Höhe unserer Kaufpreisforderung an AQUA ab. Wird unser Eigentum zusammen mit anderen, AQUA nicht gehörenden Waren verkauft, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

3. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Auf AQUAs Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der zu AQUAs Gunsten erfolgten Abtretung zu unterrichten und AQUA die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Daneben ist AQUA auch selbst berechtigt, auf Kosten des Kunden die Abtretung gegenüber seinem Abnehmer offen zu legen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn AQUA dies ausdrücklich schriftlich erklären, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für AQUA vor, ohne dass für AQUA daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache ein. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren veräußert wird.

5. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von Vorbehaltsware an Dritte ist ausgeschlossen. Bei Pfändung hat der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen und uns unverzüglich Mitteilung zu machen.
§12 Erfüllungsort, Gerichtstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Itzehoe.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Beziehung zwischen uns und dem Kunden ist Itzehoe, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder im Inland keine allgemeinen Gerichtsstand hat. Das gleiche gilt, wenn der Kunde nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Die vertraglichen Beziehungen unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge finden keine Anwendung.
§13 Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sinngemäß auch für Verträge anderer Art, insbesondere Werk- und Werklieferungsverträge.
§14 Sonstiges
Sollten einzelne oder vorstehende Bestimmungen oder Teile derselben unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in einem auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Vertrag eine Lücke herausstellen, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile derselben. Es soll vielmehr insoweit eine Regelung gelten, die die vertragsschließenden Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.
Kommunikation
aquarino-logo AQUARINO® Tafelwassersysteme » Krämerstr. 12 | D-25524 Itzehoe
Telefon: +49 (0) 4821- 67 83 38 » Telefax: +49 (0) 4821- 67 83 21
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